Satzung

Vereinssatzung des F.C. Bayern München Fanclub

Bavaria 12 e.V.

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "Bavaria 12 e.V.".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Sitz des Vereins ist 94436 Simbach b. Landau.

 

  • 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein setzt sich zum Ziel, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen
    Gesichtspunkten Fans des F.C. Bayern München zu einer Gemeinsamen Interessenvertretung zusammenzufassen um
    den F.C. Bayern München gemeinsam fair unterstützen zu können und dessen Erscheinungsbild durch Aktionen positiv mitzuprägen.
  2. Zweck des Vereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
    die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Im besonderen erfüllt der Verein folgende Aufgaben:
  4. a) Veranstaltung von Busfahrten zu Fußballspielen, um Einzelfahrten zu vermeiden;
  5. b) Teilnahme an Sport- und kulturellen Veranstaltungen
  6. c) Ausrichtung von Sport- und Kulturellen Veranstaltungen
  • 3 Geschäfts- und Gründungsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde am 08.09.2012 gegründet.

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Sie muss durch einfache Mehrheit des Vorstandes befürwortet werden.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
    Veranstaltungen (ausschließlich dem nichtöffentlichen Teil der Vorstandssitzung) des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie haben ihren Mitgliedsbeitrag
    fristgerecht zu entrichten.
  3. Aktives Wahlrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres, passives Wahlrecht besteht ab Vollendung des 18. Lebensjahres

 

  • 6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet - jeweils mit sofortiger Wirkung – durch
  2. a) Tod
  3. b) Austritt
  4. c) Ausschluss
  5. Die Austrittserklärung hat schriftlich, auf einem formlosen Schriftstück, gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  6. Der Ausschluss
  7. a) Ein Vereinsausschluss kann ausgesprochen werden bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei groben Verstößen gegen die Satzung.
    Über den Ausschluss entscheidet die einfache Mehrheit des Vorstands. Die auszuschließende Person - falls Vorstandsmitglied - ist dabei nicht stimmberechtigt.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
    zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
    Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  8. b) Ein Mitglied wird automatisch, d.h. kein Vorstandsbeschluss nötig, ausgeschlossen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag unbegründet nicht fristgerecht zahlt.

 

  • 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung
  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird
    gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind Einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
    ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

  • 9 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und
insbesondere in organisatorischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens ein und höchstens fünf Mitgliedern.

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung in der
    Landauer Zeitung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  4. b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  5. c) Wahl des Vorstands und des Beirats
  6. d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags oder einer evtl. Aufnahmegebühr
  7. e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  8. f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  9. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
    zu unterzeichnen ist.

 

  • 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens am 1. September eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ab Vollendung des 12. Lebensjahr in voller Höhe zu entrichten, ansonsten
gibt es keine Ermäßigungen. Ist das Mitglied jünger als 12 Jahre ist es beitragsfrei.

 

  • 12 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur erfolgen durch eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

  • 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation.

Die Satzung ist errichtet am 08.09.2012